Këto pyetje parashtrohen kryesisht nga të rejat dhe të rinjtë e xhamisë sonë në takimet e përbashkëta me imamin. Përgjigjet me shkrim të imamit tonë Rehan ef. Neziri në gjuhën shqipe i gjeni te rubrika Pyetje & Përgjigje.

 

Diese Fragen werden hauptsächlich von den jungen Frauen und Männern unserer Moschee in den gemeinsamen Treffen mit unserem Imam gestellt. Hier findest du die schriftlichen Antworten unseres Imams, Rehan ef. Neziri. (Klicke auf die Frage, um die Antwort zu lesen.)

 

 

Frage 1. Entsprechen, nach dem Islam, die Ehe und das Vermögen dem Schicksal oder der freien Wahl des Menschen?

 

Antwort 1: Allah, erhaben ist Er, teilt uns im Qur'an mit, dass Er der Schöpfer des Universums ist und dass Er alles, im Himmel wie auf Erden, nach einem bestimmten Mass, mit Präzision und nach einem festgelegten Plan erschaffen hat: „Gewiss, Wir haben alles in (bestimmtem) Mass erschaffen.“ (Qur'an, 54:49) „Er hat alles erschaffen und ihm dabei sein rechtes Mass gegeben hat.“ (Qur'an, 25:2)

Innerhalb dieses umfassenden, von vornherein geordneten Schöpfungsrahmens verfügt der Mensch – als bewusstes und verantwortungsfähiges Wesen – dennoch über eine begrenzte, relative Freiheit. Neben bestimmten Gegebenheiten, auf die er keinen Einfluss hat, wie etwa Geburt und Tod, besitzt er in anderen Lebensbereichen eine – nicht absolute, aber reale – Entscheidungsfreiheit. Ohne diese Freiheit könnte der Mensch für seine Entscheidungen, seine Wahlakte und seine konkreten Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden.

Der Mensch ist folglich kein „Roboter“, sondern ein lebendiges Wesen mit Willen, Wünschen und Bedürfnissen. Solange er noch Kind und geistig unreif ist, handelt er zwar mehr oder weniger spontan, doch sollte er in dieser Phase keine tragenden Lebensentscheidungen treffen ohne Rücksprache und Beratung mit der Familie und anderen Vertrauenspersonen.

Mit Blick auf Verlobung und Ehe gilt: Sie sind nicht als etwas „von Gott Geschriebenes“ im Sinne eines starren Schicksals zu verstehen, bei dem der Mensch keinerlei Einfluss hätte. Im Gegenteil – gerade hier soll die Freiheit der Wahl verantwortungsvoll genutzt werden, und es bedarf eines ernsthaften und überlegten Entschlusses, mit welcher Person man das eheliche Leben beginnt. Der Prophet Muhammad (s.a.w.s.) ermutigt die Gläubigen ausdrücklich, bei der Partnerwahl sorgfältig vorzugehen: Man soll sich nicht von Reichtum, äusserer Schönheit oder gesellschaftlicher Herkunft blenden lassen, sondern einen Partner bzw. eine Partnerin wählen, der bzw. die über gutes Verhalten, edlen Charakter und Verantwortungsbewusstsein verfügt (Bukhari & Muslim). Wären Verlobung und Ehe lediglich eine Frage eines unveränderlich „geschriebenen“ Schicksals, dann hätte der Prophet Muhammad (s.a.w.s.) uns nicht zu einer bewussten und richtigen Wahl aufgefordert. Er hätte vielmehr gesagt: Wartet ab und fügt euch in das, was das Leben euch bringt. Genau das hat er aber nicht gesagt.

Schon die Tatsache, dass der Islam die Scheidung als letzte Auswegsmöglichkeit anerkennt, wenn eine Ehe nicht funktioniert und keinen Segen (barakah) bringt, zeigt: Die Ehe ist in diesem Sinn nichts „Unantastbares“ oder von vornherein unverrückbar Geschriebenes, sondern ein Bereich freier menschlicher Entscheidung und Verantwortung.

Dasselbe gilt für das Vermögen. Solange der Mensch noch klein, unreif und nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, lebt er in den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie. In dieser Phase kann man im Alltagsverständnis sagen, er habe „Glück“ oder „kein Glück“, je nach den materiellen Möglichkeiten seines Elternhauses.

Sobald er aber die Fähigkeit erlangt, selbst zu arbeiten, sich zu engagieren und Einkommen zu erzielen, kann man nicht mehr behaupten, sein wirtschaftlicher und finanzieller Status sei ihm einfach „geschrieben“ und unumstösslich vorbestimmt. Vielmehr ist er gehalten zu arbeiten, sich zu bemühen, die Wege des erlaubten (halal) Erwerbs zu erlernen und sich auf redliche Weise zu bereichern – und eben nicht nur passiv abzuwarten, was Gott ihm zukommen lässt.

Zwar ist es richtig, dass Allah jeder lebenden Kreatur ihren Lebensunterhalt zugeteilt hat, doch setzt dieser Unterhalt menschliche Anstrengung, Einsatz und Mühe voraus. Was nicht geschehen darf, ist, dass der Mensch in Passivität verfällt und lediglich darauf wartet, dass irgendjemand ihn materiell unterstützt. In diesem Zusammenhang ist der Bericht bezeichnend, in dem ein junger, gesunder und kräftiger Mann zum Propheten (s.a.w.s.) kommt und ihn um finanzielle Unterstützung bittet. Der Prophet (s.a.w.s.) antwortet ihm, dass er nichts Konkretes habe, was er ihm geben könne, sagt dann aber zu ihm: „Ist es nicht besser für dich, ein Seil zu nehmen, hinauszugehen, Brennholz zu sammeln, es zu verkaufen und mit dem Erlös deine Bedürfnisse zu decken?!“ (Bukhari & Muslim)

Unabhängig von seinem Mass an Einsatz und Bemühung soll der Mensch jedoch jeden Tag mit dem zufrieden sein, was er an diesem Tag besitzt, und Allah für die ihm verliehenen Gaben danken. Denn ein Mensch kann Millionär sein – wenn er mit dem, was er hat, nicht zufrieden ist, bleibt er innerlich „arm“.

Der Prophet Muhammad (s.a.w.s.) bringt es mit den Worten auf den Punkt: „Reichtum besteht nicht darin, viele Güter zu besitzen. Wahrer Reichtum ist der Reichtum der Seele, des Herzens.“ (Bukhari & Muslim)

Für das, was ein Mensch an einem bestimmten Tag besitzt, kann man sagen, dass es Glück oder Unglück (Schicksal) sei; doch ist dies weder bindend noch begrenzend. Am nächsten Tag muss er sich erneut bemühen und arbeiten, um wieder zu verdienen.

In Bezug auf Armut lassen sich – inhaltlich betrachtet – drei verschiedene Ebenen unterscheiden: 1. Arm zu sein – eine faktische, reale Lage. 2. Arm zu werden – wenn jemand, der einst wohlhabend war, sein Vermögen verantwortungslos, wahllos und ohne Mass hier und dort verschleudert. 3. Arm gemacht bzw. arm gelassen zu werden – eine Form der Armut, die vor allem auf staatlicher und globaler Ebene zu beobachten ist, wenn bestimmte Staaten andere Staaten und Gesellschaften durch Ausbeutung, Kriege und unterschiedliche Formen struktureller Ungerechtigkeit verarmen. Das Erste kann man als „Schicksal“ bezeichnen, doch die zweite und die dritte Form keinesfalls.

 

Frage 2. Wenn die Frau berufstätig ist, gehören ihr Einkommen der Familie?

 

Antwort 2: In der islamischen Lehre und in ihren grundlegenden Wertordnungen besitzt die Familie ein besonders hohes Gewicht und eine herausragende Bedeutung. Deshalb werden auch die unterschiedlichen innerfamiliären Beziehungen unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit geregelt – damit niemand benachteiligt oder übergangen wird und jedes Mitglied seine Rechte wahrnehmen und seine Bedürfnisse erfüllen kann.

In der Zeit vor dem Islam herrschte – sowohl auf der Arabischen Halbinsel als auch nahezu überall sonst – ein patriarchales Familiensystem vor, in dem der Vater bzw. Ehemann das letzte Wort hatte und sämtliche Entscheidungen innerhalb der Familie traf. Auch die Arbeitsteilung war eindeutig: Die Männer – Väter und Söhne – verrichteten überwiegend die Tätigkeiten ausserhalb des Hauses, sorgten für den materiellen Unterhalt der Familie und nahmen, wenn nötig, an kriegerischen Auseinandersetzungen teil. Die Frauen hingegen – Mütter, Töchter, Schwiegertöchter – waren vornehmlich für die Hausarbeiten zuständig.

Der Islam traf auf eben diese gesellschaftliche Ordnung und griff nicht in die strukturelle Zusammensetzung der Familie ein – diese blieb der jeweiligen Kultur und Tradition überlassen. Was der Islam jedoch grundlegend veränderte, waren die Beziehungen und Rechtsverhältnisse innerhalb der Familie. Während die Frau vor dem Islam häufig als Besitz betrachtet wurde, nicht erbberechtigt war und keine eigene Vermögensverfügungsgewalt hatte, wurden mit der Offenbarung des Qur’ans und der Praxis des Propheten Muhammad a.s. diese Verhältnisse grundlegend neu geordnet. Die Frau wurde nicht länger als Eigentum eines Mannes angesehen, sondern als Geschöpf Gottes und als eigenständige Persönlichkeit – ebenso wie der Mann. Sie erhielt Erbrechte, sie durfte eigenes Vermögen besitzen und darüber verfügen.

Unter den damaligen gesellschaftlichen Bedingungen, insbesondere angesichts der Sicherheitslage für Frauen ausserhalb des Hauses, blieb die traditionelle Arbeitsteilung jedoch grundsätzlich bestehen: Die Männer arbeiteten und sorgten für den Familienunterhalt – und kämpften im Bedarfsfall, da es weder einen staatlich organisierten Sicherheitsapparat noch ein reguläres Heer gab –, während die Frauen den Haushalt führten und die Kinder aufzogen.

In dieser Konstellation galt jegliches Vermögen, das der Frau zufiel – sei es als Geschenk, Erbschaft oder durch andere Mittel –, als alleiniges Eigentum der Frau, über das niemand sonst verfügen durfte. Dementsprechend trug die Frau nach klassischer islamischer Rechtsauffassung keine finanzielle Unterhaltspflicht für die Familie, da ihre Einkünfte – unregelmässig und meist gering – nicht als Grundlage für den Familienunterhalt vorgesehen waren. Die Verantwortung lag beim Mann, was auch durch den Vers 4:34 des Qur’ans untermauert wurde: „Die Männer sind Verantwortliche (Qawwamun) über die Frauen …“ Ebenso belegen zahlreiche Überlieferungen aus der Sunna des Propheten a.s., dass die finanzielle Unterhaltsverpflichtung primär den Männern oblag. Unter den damaligen Umständen war dies ebenso nachvollziehbar wie natürlich.

Heutzutage jedoch – insbesondere im westlichen Kontext –, wo fast alle erwachsenen Familienmitglieder berufstätig sind, und über eigenes Einkommen verfügen, erscheint es notwendig, diese Thematik neu zu überdenken, damit kein Familienmitglied benachteiligt oder privilegiert wird. Wenn der Ehemann erwerbstätig ist und die Ehefrau Hausfrau und für die Erziehung der Kinder zuständig, ergibt sich selbstverständlich, dass der Mann die finanzielle Last des Familienunterhalts trägt. Doch wie verfahren wir in Situationen, in denen der Mann arbeitslos, erwerbsunfähig oder krank ist und über keine oder nur unzureichende Einkünfte verfügt, während die Frau berufstätig ist? Sollte man weiterhin behaupten, der Mann sei für den Familienunterhalt verantwortlich, während das Einkommen der Frau ausschliesslich ihr selbst zustehe und sie keinerlei Verantwortung gegenüber der Familie habe? Wäre dies gerecht? Könnte eine solche Beziehung funktional bleiben – und wie lange würde eine solche Ehe bestehen?

In der heutigen westlichen Realität sind üblicherweise alle erwachsenen Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts berufstätig und verfügen über ein eigenes Einkommen und ein eigenes Bankkonto. Jeder kommt für seine persönlichen Bedürfnisse selbst auf und spart entsprechend seinen Möglichkeiten. Diese Form der Eigentumstrennung ist vollkommen vereinbar mit den islamischen Lehren, denen zufolge jede Person das Recht hat, privates Eigentum zu besitzen.

Wenn jedoch die regelmässigen Kosten des gemeinsamen Haushalts – die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, Miete, Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet usw. – zur Sprache kommen, kann man heute nicht mehr schlicht darauf verweisen, dass gemäss dem Qur’anvers „die Männer verantwortlich für die Frauen“ seien und daher allein der Vater, Ehemann oder Bruder diese Kosten tragen müsse. Dies würde ihn benachteiligen, und ein solches Vorgehen widerspräche dem islamischen Grundprinzip der Gerechtigkeit – dem eigentlichen Schlüssel familiärer Harmonie.

Unter Berücksichtigung der veränderten Familienstrukturen und der veränderten Arbeitsteilung innerhalb moderner Haushalte lässt sich die traditionelle Aussage, „die Männer sind verantwortlich für die Frauen“, nicht unverändert auf heutige Kontexte übertragen. Ein Prinzip, das im Lichte der allgemeinen Lehre des Qur’ans heute sinnvoll wäre, lautet vielmehr:

Jedes erwachsene, arbeitsfähige Familienmitglied hat das Recht auf eigenes Privateigentum; zugleich aber sollten die gemeinsamen Kosten des Haushalts sowie die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder proportional nach den Einkommen der jeweiligen Familienmitglieder aufgeteilt werden.

Dies gilt ebenso für gemeinsame Investitionen, sofern solche angestrebt werden.

All dies kann im Rahmen regelmässiger Familiengespräche besprochen, einvernehmlich beschlossen und gegebenenfalls schriftlich festgehalten werden. Auf diese Weise wird das Prinzip der Gerechtigkeit verwirklicht, ohne dass jemand benachteiligt wird: Alle behalten ihr privates Vermögen, und dennoch bleiben das Zusammenleben und die familiäre Harmonie gewahrt.

Die Möglichkeit, alle Einkünfte in eine gemeinsame Haushaltskasse oder ein gemeinsames Konto einzuzahlen, bleibt selbstverständlich offen – erscheint jedoch zumindest im westlichen Kontext weniger realistisch.

 

 

 

Frage 3. Ist die Samenunterbindung (Vasektomie) bei Männern im Islam erlaubt?


Antwort 3: Zunächst ist festzuhalten, dass im Islam die Familienplanung, das heisst die bewusste Planung der Geburt von Kindern, grundsätzlich erlaubt ist. Zur Zeit des Propheten a.s. wurde eine Methode angewandt, die als Azl (coitus interruptus) bekannt ist. Dschabir ibn Abdillah r.a. berichtet: „Wir praktizierten den Azl zur Zeit des Propheten, während der Qur’an herabgesandt wurde.“ (Bukhari und Muslim) Dies bedeutet, dass, wäre der Azl verboten gewesen, die qur’anische Offenbarung dieses Verbot ausdrücklich erwähnt hätte. Ebenso fragte ein Mann den Propheten a.s. nach dem Azl, worauf dieser antwortete: „Es schadet nichts, wenn ihr es tut, denn es gibt keinen Menschen, dessen Erschaffung Allah beschlossen hat, der nicht erschaffen würde.“ (Muslim) Daraus folgt, dass der Azl die göttliche Vorherbestimmung (qada und qadar) nicht aufhebt. Die islamischen Rechtsgelehrten knüpfen die Zulässigkeit dieser Methode jedoch an die vorherige gegenseitige Zustimmung der Ehepartner.

Ausgehend von dieser Praxis haben islamische Juristen auch andere vorbeugende Methoden zur Geburtenkontrolle erlaubt, wie etwa die Verwendung von Kondomen oder hormonellen Verhütungspillen für Frauen.

In jüngerer Zeit wird die Frage aufgeworfen, ob die Vasektomie (vasectomia) religiös zulässig ist. Die Vasektomie ist ein chirurgischer Eingriff, der als dauerhafte Methode der Geburtenkontrolle beim Mann angewendet wird. Dabei werden die Samenleiter (vas deferens) durchtrennt oder blockiert. Infolgedessen vermischt sich die Samenzelle nicht mehr mit der Samenflüssigkeit; der Mann behält eine normale Ejakulation, jedoch ohne Spermien, sodass keine Schwangerschaft entstehen kann. Aus medizinischer Sicht handelt es sich um einen relativ einfachen chirurgischen Eingriff mit sehr geringen Nebenwirkungen und mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, den ursprünglichen Zustand durch einen zweiten operativen Eingriff wiederherzustellen. Nach dem Abbinden oder Durchtrennen dieser Leitungen werden weder die Erektionsfähigkeit noch das sexuelle Verlangen beeinträchtigt, ebenso wenig der Hormonhaushalt. Selbst im Falle eines nicht vollständig erfolgreichen Rückgängig-Machens bleibt die künstliche Befruchtung (in vitro, IVF) weiterhin möglich. 

Bei der Vasektomie handelt es sich um eine neue Methode, die bei Männern zur Kontrolle der Fortpflanzung eingesetzt wird. Aus medizinischer Perspektive wird die Vasektomie, als gesundheitlich unbedenklich und zugleich als effektiv in der Erreichung ihres primären Ziels bewertet, so die Ärzte, die diesen Eingriff durchführen. Andere Mediziner äussern sich jedoch deutlich zurückhaltender und weisen darauf hin, dass der zweite Eingriff zur Wiederherstellung der Fertilität (Vaso-Vasostomie) keineswegs einfach sei, keinen garantierten Erfolg biete und dass die Erfolgsquote dieser Refertilisierung mit den Jahren nach der Vasektomie deutlich abnehme.

Da diese Methode einen Eingriff in die göttliche Schöpfungsordnung impliziert und zugleich bislang keine vollständige und verlässliche Wiederherstellung der Fertilität garantiert, erscheint es verfrüht, mit ruhigem Gewissen zu behaupten, dass sie religiös-rechtlich als zulässig eingestuft werden könne. Es wird daher empfohlen, von dieser Methode vorerst Abstand zu nehmen.

Denn auch wenn sich dieser Methode überwiegend Personen zuwenden, die davon ausgehen, keine weiteren Kinder mehr bekommen zu wollen, vermag auch dieser Umstand weder die Vasektomie selbst noch irgendeine andere Form der Sterilisation bei Mann oder Frau religiös-rechtlich zu legitimieren. Es besteht stets die Möglichkeit einer späteren Neubewertung der eigenen Lebensentscheidung durch die Ehepartner oder – etwa infolge eines tragischen Unfalls – des Verlustes aller Kinder, sodass selbst noch junge Ehepartner den legitimen Wunsch nach weiterer Nachkommenschaft entwickeln könnten. Diese natürliche und existenziell verankerte Möglichkeit ist jedoch durch einen solchen Eingriff nicht mehr in vollem Umfang gegeben.

Eine Ausnahme bilden selbstverständlich Krankheitsfälle und Lebensgefahren. Wenn Ärzte feststellen, dass die Gesundheit oder das Leben des Mannes oder der Frau gefährdet ist oder bereits in Gefahr steht und dass eine teilweise oder vollständige Sterilisation des Mannes oder der Frau der einzige Ausweg darstellt, so ist dies erlaubt. Denn im Islam geniessen die bestehende Gesundheit und das Leben der Ehepartner Vorrang vor Kindern, deren Leben noch nicht begonnen hat.

Abschliessend sei das Gutachten des Hohen Rates für Religiöse Fragen der Präsidentschaft für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet) zu dieser Frage wiedergegeben: "In Angelegenheiten wie der Geburt von Kindern, der Begrenzung ihrer Anzahl und der zeitlichen Regelung zwischen zwei Schwangerschaften ist es den Ehepartnern erlaubt, im gegenseitigen Einvernehmen auf legitime vorbeugende, kontrazeptive Mittel zurückzugreifen. Die Anwendung von Methoden wie der Vasektomie oder dem Abbinden der Leitungen, die zu einer dauerhaften oder – ohne vollständige Garantie – auch vorübergehenden Sterilität führen, wird jedoch als Eingriff in die natürliche Schöpfungsordnung angesehen und ist, solange keine zwingende gesundheitliche Notwendigkeit vorliegt, nicht erlaubt."

 

 

Frage 4. Darf ein Muslim Rindfleisch essen, das nicht halal geschlachtet wurde, oder ist dies verboten? Wie schwerwiegend ist diese Sünde? Und wie ist die Rechtslage in Not- und Zwangssituationen?

 

Antwort 4 – Nach den islamisch-rechtlichen Normen bezeichnet man als halal-konforme Schlachtung die rituelle Tötung eines Tieres, dessen Fleisch grundsätzlich zum Verzehr erlaubt ist, unter Einhaltung bestimmter verbindlicher Bedingungen, nämlich:

     a. die vorherige Rezitation der Basmalah (Bismillah),

     b. die Durchtrennung der Atemwege und der Speiseröhre (Trachea und Ösophagus) sowie der beiden Hauptschlagadern am Hals oder zumindest einer von ihnen,

     c. das Unterlassen der sofortigen Enthauptung, bis das Tier vollständig verendet ist und der Grossteil des Blutes ausgetreten ist.

Die Anwendung eines elektrischen Schocks zur Ruhigstellung und Kontrolle des Tieres während des Schlachtvorgangs, sowie zur Reduzierung seiner Schmerzen ist islamisch-rechtlich zulässig, sofern das Tier dadurch nicht stirbt, bevor die eigentliche Schlachtung erfolgt.

Die Schlachtung darf sowohl von einem Muslim als auch von Angehörigen des Judentums oder Christentums vorgenommen werden, die im edlen Qur’an als Ahl al-Kitab (Leute der Schrift) bezeichnet werden. Diese Erlaubnis wird ausdrücklich durch den edlen Qur’an begründet: "Heute sind euch die guten Dinge erlaubt. Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt." (al-Maida, 5:5)

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Fleisch eines solchen Tieres für Muslime nicht erlaubt (harām).

Muslime, die in nicht-islamischen Gesellschaften leben, sind verpflichtet, darauf zu achten, halal-konformes Fleisch bei muslimischen Metzgern zu erwerben, die die genannten Bedingungen einhalten. Ist in der jeweiligen Umgebung kein muslimischer Metzger vorhanden, so darf das Fleisch bei einem christlichen oder jüdischen Metzger erworben werden.

Ohne eine lebensbedrohliche Zwangslage ist der Konsum von im Islam verbotenen Tieren (wie Schwein, verendete Tiere etc.) sowie von Tieren, die nicht gemäss den genannten religiösen Normen geschlachtet wurden, für Muslime streng verboten (harām). Diese Ausnahme gilt ausschliesslich im Fall extremer Notlage (darūra), wenn das menschliche Leben unmittelbar bedroht ist – und selbst dann nur in dem Mass, das zum Überleben notwendig ist.

Allah der Erhabene sagt im edlen Qur’an: "Verboten hat Er euch nur (den Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist. Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Mass zu überschreiten, für den ist es keine Sünde. Allah ist Allvergebend und Barmherzig." (al-Baqara, 2:173)

 

 

Frage 5. Kann es vorkommen, dass Hadithe im Widerspruch zum Qur’an stehen? Wenn ja, welche Quelle hat Vorrang und was gilt dann?

 

Antwort 5: Der Qur’an stellt die erste und primäre Quelle dar, aus der die religiösen Lehren sowie die islamischen Rechtsnormen abgeleitet werden, da der Qur’an das Wort Allahs, unseres Schöpfers, ist. Die zweite Quelle bildet die Sunna Muhammads s.a.w.s., also die Hadithe, welche seine Aussagen, Handlungen und Verhaltensweisen überliefern.

Während hinsichtlich des Qur’ans keinerlei Zweifel an seiner Authentizität, Überlieferungssicherheit und Textintegrität bestehen – da er in vielfältigen Formen (schriftlich und mündlich) bis in unsere Zeit bewahrt wurde –, kann dasselbe leider nicht uneingeschränkt über die Hadithe gesagt werden. Der Grund dafür liegt darin, dass zu Lebzeiten Muhammads s.a.w.s. nur ein geringer Teil der Hadithe schriftlich festgehalten wurde, während der überwiegende Teil mündlich von Generation zu Generation überliefert wurde. Die systematische Sammlung und schriftliche Fixierung begannen erst etwa zwei Jahrhunderte später. In dieser Zwischenzeit konnten einzelne Hadithe vergessen, verfälscht oder sogar fabriziert werden, auch wenn der Grossteil in den bekannten Hadithsammlungen bewahrt blieb.

Mit der Entstehung der Hadithwissenschaft, insbesondere ihrer Teildisziplin ilm al-jarh wat-tadīl (Überliefererkritik), wurden sämtliche überlieferten Hadithe nach strengen wissenschaftlichen Kriterien geprüft, bewertet und klassifiziert. Daraus ergaben sich Kategorien wie: sahih (authentisch), hasan (gut), da’if (schwach), mawdu (fabriziert) usw.

Wenn nun ein Hadith scheinbar im Widerspruch zum Qur’an steht, wird zunächst geprüft, ob dieser Widerspruch nur oberflächlicher Natur ist oder ob tatsächlich ein inhaltlicher (substantieller) Gegensatz vorliegt. Anschliessend wird der betreffende Hadith hinsichtlich seines Authentizitätsgrades bewertet. In allen Fällen gilt jedoch folgende grundlegende Regel: Der Qur’an hat stets Vorrang.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein authentischer (sahih) oder guter (hasan) Hadith in echtem inhaltlichem Widerspruch zum Qur’an steht, ist sehr gering. Sollte ein solcher Fall dennoch auftreten, wird geprüft, ob eine interpretative Harmonisierung möglich ist, gegebenenfalls sowohl des Hadithes als auch des Qur’anverses, im Lichte des Gesamtgeistes des edlen Qur’ans. Besteht keinerlei Möglichkeit der Interpretation und Harmonisierung zwischen beiden, so wird ein solcher Hadith nicht berücksichtigt und nicht als normative Rechtsquelle anerkannt. In diesem Fall gilt eindeutig und ausschliesslich der Qur’an als massgebliche Autorität.

Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein hochkomplexes und sensibles Fachgebiet der islamischen Wissenschaften handelt, dass eine tiefgehende intellektuelle, methodische und fachliche Qualifikation erfordert. Personen, die in diesen Disziplinen nicht fundiert ausgebildet sind, sollten sich nicht anmassen, eigenständige Bewertungen, Urteile oder Publikationen zu diesen Fragen vorzunehmen.

 

 

 

Frage 6. Warum wirken saudische Gelehrte oft strenger, während türkische milder erscheinen? Kommt das aus den Rechtsschulen oder aus der Tradition?

 

Antwort 6: Zunächst ist es notwendig, auf die Dimension und Weite des Gesamtbildes der islamischen Welt aufmerksam zu machen. Der Islam in all seinen Erscheinungsformen darf nicht auf lediglich zwei Staaten oder zwei geographische Räume reduziert und eingeengt werden. Eine solche Reduktion verkleinert nicht nur die islamische Welt als Realität, sondern zugleich auch die islamische Lehre selbst. Es ist zudem unumgänglich darauf hinzuweisen, dass die Gegenüberstellung Saudi-Arabien – Türkei eine gefährliche ideologische Tiefendimension besitzt, insofern sie dazu tendiert, diese beiden Länder als Gegner oder zumindest als Konkurrenten darzustellen – und dies „im Namen des Islam“, also unter Instrumentalisierung der Religion.

Nach dieser notwendigen Vorbemerkung lässt sich festhalten: Ja, es existieren heute Unterschiede in der Konzeption und Praxis des islamischen Religionsverständnisses in diesen beiden Ländern – Unterschiede, die weder für die Vergangenheit mit Sicherheit behauptet werden können noch für die Zukunft prognostizierbar sind. Doch diese Differenzen sind keineswegs so fundamental, dass man Saudi-Arabien und die Türkei als Repräsentanten zweier gegensätzlicher Pole der islamischen Welt darstellen dürfte, auch wenn bestimmte Kreise innerhalb und ausserhalb der islamischen Welt genau diese Polarisierung gezielt fördern.

Die Wahrheit ist, dass der Islam als Religion, Kultur und Zivilisation in seinem inneren Gefüge eine ausserordentliche Vielfalt und Diversität in der Beziehung zwischen Religion und Leben enthält. In der islamischen Geschichte haben sich unterschiedliche Interpretationsmodelle und Praxisformen der qur’anischen und prophetischen Lehren entwickelt, die teils als Bereicherung und Reichtum wahrgenommen wurden und den Muslimen dienten, teils aber auch als Bedrohung, die den inneren Zusammenhalt der muslimischen Gemeinschaft schwächten. Dies ist ein allgemeines Charakteristikum jeder Form von Diversität: Sie kann konstruktiv oder destruktiv wirken – je nachdem, wie sie genutzt und praktiziert wird.

Aus religiösen, theologischen, sozialen, politischen, ökonomischen, klimatischen und weiteren Gründen haben sich im Verlauf der islamischen Geschichte unterschiedliche Schulen und Richtungen herausgebildet:

·       in der Theologie: Sunniten und Schiiten mit zahlreichen Unterrichtungen,

·       im Recht (Fiqh): hanafitisch, schafiitisch, malikitisch, hanbalitisch u.a.,

·       im Sufismus (Tasawwuf): Naqschbandiyya, Qadiriyya, Halvetiyya, Mevleviyya u.a.,

·       ebenso in Ethik, islamischer Philosophie und anderen Disziplinen.

Eine frühe grundlegende Differenzierung im islamischen Denken ist jene zwischen Ahl ar-Ra’y (Vertreter der Vernunft, Rationalität) und Ahl al-Hadith (Vertreter des Textes). In zeitgenössischer Terminologie lassen sich diese Strömungen als rationalistische und literalistische Ansätze bezeichnen.

In diesem Zusammenhang lässt sich festhalten, dass der Literalismus – das wortwörtliche Festhalten am heiligen Text des edlen Qur’an und an den Hadithen sowie deren Verhärtung zu statischen, unveränderlichen Grössen, die nicht mehr parallel zur Dynamik des Lebens gedacht werden – zwangsläufig zu einer Entkopplung von Text und Kontext führt. Diese Sichtweise stützt sich häufig auch auf die Interpretationen der ersten Generationen des Islam und erzeugt eine nicht nur religiöse und glaubensbezogene, sondern auch emotionale Bindung an dieses Verständnis, da es als „reiner“ und „ursprünglicher“ wahrgenommen wird.

Das Resultat ist eine Trennung zwischen den ursprünglichen Quellen und Texten des Islam und den natürlichen historischen Entwicklungen des menschlichen Lebens. Ein ausschliesslich textfixiertes Religionsverständnis gerät notwendig in Spannung mit der Dynamik des Lebens, das nicht stillsteht und sich nicht nach normativen Wunschvorstellungen richtet. Diese Fixierung erzeugt zudem Fanatismus in der Verteidigung der Texte „gegen Veränderung“, was nicht selten in Gewalt gegenüber jenen mündet, die diese Texte anders verstehen und interpretieren möchten. In der Folge werden die religiösen Texte selbst und ihre Interpretation als hart, zeitfremd, starr, unpraktisch und problemerzeugend wahrgenommen – statt als problemlösend.

Demgegenüber ermöglicht der rationalistische Ansatz eine lebendige, dynamische  Auslegung religiöser Texte: Er macht sie verstehbar, akzeptabel und kompatibel mit der Vitalität des Lebens, stellt eine kontinuierliche Vermittlung zwischen religiösem Text und gesellschaftlichem Kontext her und unterscheidet zwischen historisch bedingten und überhistorischen Aussagen, zwischen lokalen und universalen Dimensionen der islamischen Lehre.

Bemerkenswert ist, dass selbst in geografischen Räumen mit rationalistischer Tradition immer wieder Gruppen entstanden sind, die religiöse Texte – insbesondere klassische Gelehrtenschriften – „sakralisiert“ haben, und zwar auf Kosten des universellen Geistes und der ethischen Essenz des Islam. Ein paradigmatisches Beispiel hierfür stellen die Taliban dar, die ursprünglich der hanafitischen, also rationalistischen Rechtsschule entstammen, jedoch selbst die klassischen hanafitischen Fiqh-Texte in einer quasi-universalen Weise sakralisiert haben. Genau an diesem Punkt zeigt sich auch die ideologische Schnittmenge zwischen hanafitischen Taliban und dem wahhabitischen Usama bin Laden. Vertiefend hierzu verweise ich auf unser gemeinsames Werk mit Dr. Bashkim Aliu: Extremismus im Namen des Islam. Bald erscheint dieses Buch auch in der deutschen Sprache.

Diese beiden Grundansätze – der rationalistische und der literalistische – durchziehen die gesamte islamische Geschichte in unterschiedlichen Zeiten und geografischen Räumen. Daher lassen sie sich auch heute nicht auf lediglich zwei Länder reduzieren. Ihre Anhänger finden sich in allen Regionen der islamischen Welt, unter unterschiedlichen Bezeichnungen und nicht primär entlang der Rechtsschulen. Diese Ansätze gehen über die Rechtschulen hinaus.

Zwar dominiert in Saudi-Arabien traditionell die hanbalitische Rechtsschule, die dem literalistischen Ansatz zugeordnet wird; dort entwickelte sich jedoch zusätzlich eine noch rigidere Form dieses Denkens, initiiert durch Muhammad ibn Abd al-Wahhab, bekannt als Wahhabismus. Beide Strömungen – Hanbalismus und Wahhabismus – sind heute unter dem Dach dessen verortet, was als Neo-Salafismus bezeichnet wird. Zugleich lebten und leben in Saudi-Arabien sowohl früher als auch heute auch Muslime mit rationalistischen oder mystisch-sufischen Orientierungen, wenn auch als Minderheit.

Umgekehrt gilt dasselbe: In Regionen, in denen rationalistische Ansätze dominieren, finden sich ebenfalls Vertreter literalistischer Positionen – wie dies zuletzt auch im albanischen Raum zu beobachten ist, jedoch keineswegs nur dort.

 

 

Frage 7. Warum konzentrieren wir Sunniten uns so stark auf die Lehre von Sahih al-Bukhari?

 

Antwort 7: Die von Imam al-Bukhari zusammengestellte Hadithsammlung mit dem Titel al-Jāmi’us-Sahīh, kurz Sahīh al-Bukhārī, stellt zweifellos eines der bedeutendsten und authentischsten Werke im Bereich der Hadithliteratur des Propheten s.a.w.s. dar. Die Lektüre und das Studium dieses Werkes bilden ohne Zweifel eine solide Grundlage für alle Muslime sunnitischer Prägung (Ahl as-Sunna).

Dennoch sind hier drei mögliche Fehlentwicklungen bzw. Irrtümer hervorzuheben:

   1. die Auflösung oder Missachtung der Hierarchie islamischer Quellen,

   2. die ausschliessliche Fokussierung auf den Sahīh al-Bukhārī,

   3. die Nichtkonsultation der klassischen Kommentare (Schurūh) zum Sahīh al-Bukhārī.

Erstens: Keine Hadithsammlung – auch nicht der Sahīh al-Bukhārī – darf in ihrer normativen Priorität über den edlen Qur'an, das Wort Allahs s.t., gestellt werden. Die Hadithsammlungen, welche die Worte, Handlungen und Verhaltensweisen des Propheten s.a.w.s. überliefern, bilden die zweite Quelle der islamischen Lehre. (Vgl. hierzu die Erläuterungen in Frage Nr. 5.)

Zweitens: Den gleichen Rang wie der Sahīh al-Bukhārī besitzt der Sahīh Muslim; daran schliessen sich weitere anerkannte Sammlungen an, wie jene von at-Tirmidhī, Abū Dāwūd, an-Nasā’ī, Ibn Mādscha, Ahmad ibn Hanbal u.a. Ein automatischer Ausschluss dieser Hadithsammlungen bedeutet eine inhaltliche Verengung und Reduktion des Islams als Religion, was an sich bereits einen gravierenden methodischen Fehler darstellt. Zwar finden sich in einigen dieser Werke auch schwächere Hadithe (vgl. Frage Nr. 5), doch rechtfertigt dieser Umstand keineswegs, diese Sammlungen pauschal als irrelevant, nicht glaubwürdig oder bedeutungslos zu deklarieren.

Drittens: Die ausschliessliche Lektüre des Sahīh al-Bukhārī ohne begleitende Kommentare – insbesondere durch Muslime, die keine fundierte Ausbildung in den primären und klassischen Quellen des Islams genossen haben – ist problematisch. So wie der edle Qur'an über Tafsīr-Werke (Exegesen), Kommentierungen, Erläuterungen und Interpretationen verfügt, existieren auch zu den Hadithsammlungen umfangreiche Kommentare, verfasst von ausgewiesenen Fachgelehrten der jeweiligen Disziplinen.

Abschliessend ist zu betonen: Der Islam muss in seiner Ganzheitlichkeit und aus seinen primären und sekundären Quellen heraus erlernt werden. All diese Quellen zusammen bilden das grosse überlieferte Wissens- und Traditionsgut, das uns bis heute erreicht hat. Dieses Erbe muss jedoch stets im Lichte der gesamten zivilisatorischen und wissenschaftlichen Errungenschaften der jeweiligen Epoche neu geprüft und reflektiert werden. Daher müssen sowohl der edle Qur'an als auch die Hadithe des Propheten s.a.w.s. gelesen, verstanden und interpretiert werden – stets im Kontext von Zeit und Raum, in denen die Muslime leben.